• Rückgabe und Rückerstattung

    Verordnung des Wirtschaftsministers der Republik Litauen Nr. 217 „Über die Bestätigung der Regelung für Rückgabe und Umtausch“

    I. ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

    1. Diese Regeln legen die allgemeinen Anforderungen für das Verfahren für die Rückgabe und den Umtausch von Artikeln (nachfolgend Waren) fest, die an den Käufer verkauft wurden, mit Ausnahme von Medikamenten und Wasser, Strom, Kraftstoff und anderen Waren, die über technische Netze geliefert werden.

    2. Diese Regeln gelten für Verkäufer (einschließlich natürlicher Personen, die ein Einzelhandelsgewerbe angemeldet haben), wenn sie Waren an Käufer verkaufen.

    3. Die in diesen Regeln verwendeten Hauptbegriffe entsprechen den Begriffen, die im ersten, zweiten, dritten und vierten Abschnitt von Kapitel XXIII, Teil IV, Buch VI des Zivilgesetzbuchs der Republik Litauen (nachfolgend ZivilgesetzbuchRL) verwendet werden (Amtsblatt „Valstybės žinios“, 2000, Nr. 74-2262).

    II. BESONDERHEITEN BEI RÜCKGABE UND UMTAUSCH VON NON-FOOD-PRODUKTEN

    4. Wenn ein Non-Food-Produkt von mangelnder Qualität an den Käufer verkauft wurde und der Verkäufer seine Mängel nicht mit dem Käufer besprochen hat, hat der Käufer das Recht, vom Verkäufer wahlweise zu verlangen:

    4.1. das Produkt von mangelnder Qualität gegen ein Produkt von angemessener Qualität umzutauschen;
    4.2. den Warenpreis entsprechend zu mindern;
    4.3. die Mängel der Ware innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich zu beseitigen;
    4.4. die Kosten für die Behebung der Mängel der Ware zu erstatten, wenn die Mängel vom Verbraucher selbst oder mithilfe Dritter innerhalb einer angemessenen Frist behoben wurden, nachdem der Verkäufer sie nicht beseitigt hat;

    4.5. mit einseitiger Kündigung des Kaufvertrags einhergehend eine Rückerstattung des für die Ware gezahlten Geldes.

    5. Die Qualitätsgarantie für ein Produkt legt der Verkäufer des Produkts fest.

    6. Die Waren werden am Ort des Kaufs der Waren oder an einem anderen vom Verkäufer bestimmten und für den Käufer günstigen Ort umgetauscht oder zurückgegeben. Der Käufer muss dem Verkäufer einen schriftlichen Antrag unter Angabe der Mängel der Ware und einer der vom Käufer gewählten Anforderungen aus Ziffer 4 dieser Regeln übermitteln. Dem Antrag ist ein Kassen- oder Kaufbeleg oder ein anderes Dokument, das den Kauf der Ware von diesem Verkäufer bestätigt sowie der Garantieschein (falls für die verkaufte Ware eine Frist für die Qualitätsgarantie festgelegt wurde) beizulegen.

    7. Wenn der Käufer keinen Kassenbeleg oder ein anderes, nach dem festgelegten Verfahren ausgestelltes Dokument, das den Kauf der Ware von diesem Verkäufer bestätigt, vorlegt, erfolgt der Umtausch der Waren oder die Erfüllung einer anderen in Ziffer 4 dieser Regeln festgelegten Anforderungen nur mit Zustimmung des Verkäufers.

    8. Besteht zwischen Käufer und Verkäufer Uneinigkeit bezüglich der Produktqualität, muss der Verkäufer nach Erhalt einer schriftlichen Anfrage des Käufers bei der staatlichen Aufsichtsbehörde für Non-Food-Produkte beim Wirtschaftsministerium stellen (nachfolgend Staatliche Aufsichtsbehörde für Non-Food-Produkte) schriftlich um eine Qualitätsbewertung ersuchen und nach Erhalt eines schriftlichen Gutachtens dies dem Käufer unverzüglich mitteilen.

    9. Wenn der Verkäufer die in den Absätzen 4 oder 8 dieser Vorschriften festgelegten Anforderungen nicht erfüllt, kann der Käufer bei der Staatlichen Aufsichtsbehörde für Non-Food-Produkte um eine Qualitätsbewertung der Ware ersuchen und nach Erhalt eines schriftlichen Gutachtens dies dem Verkäufer unverzüglich mittteilen.
    10. Die Kosten für die Bewertung der Produktqualität werden gemäß dem durch Rechtsakte festgelegten Verfahren gezahlt.

    11. Der Verkäufer und / oder Käufer können auf Wunsch an der Bewertung der Produktqualität teilnehmen.

    12. Den Transport großer und schwerer (mehr als 10 kg wiegender) Non-Food-Produkte mangelhafter Qualität zwecks Qualitätsbewertung, Umtausch, Reparatur oder Retour übernimmt der Verkäufer, sofern der Kaufvertrag nichts anderes vorsieht. Die Qualitätsbewertung solcher Produkte kann auch beim Käufer zu Hause erfolgen.

    13. Wenn der Verkäufer nachweist, dass die Mängel von Produkten auf einen Verstoß des Käufers gegen die Benutzungs- oder Lagerungsvorschriften für die Produkte zurückzuführen sind, werden diese Produkte nicht umgetauscht, ihre Mängel nicht kostenlos behoben und das gezahlte Geld nicht zurückerstattet.

    14. Wenn dem Käufer die Form, Größe, Farbe, das Modell oder die Vollständigkeit des gekauften Produkts nicht zusagt, hat er das Recht, es innerhalb von vierzehn Tagen ab dem Kaufdatum der Non-Food-Produkte gegen ein analoges Produkt umzutauschen, sofern der Verkäufer keine längere Umtauschfrist festgelegt hat.
    Wenn der Verkäufer kein zum Umtausch geeignetes Produkt hat, ist der Käufer berechtigt, das Produkt innerhalb der im ersten Absatz dieser Ziffer genannten Frist an den Verkäufer zurückzusenden und den dafür gezahlten Betrag zurückzufordern.

    15. Die in Ziffer 14 dieser Regeln genannten Waren werden am Ort des Warenkaufs oder an einem anderen vom Verkäufer bestimmten und für den Käufer günstigen Ort umgetauscht oder zurückgegeben. Der Käufer übermittelt dem Verkäufer einen schriftlichen Antrag mit Angabe seiner Wünsche. Dem Antrag ist ein Kassen- oder Kaufbeleg oder ein anderes Dokument beizufügen, das den Kauf der Ware von diesem Verkäufer bestätigt.

    16. Der Käufer kann das in Ziffer 14 dieser Regeln vorgesehene Recht wahrnehmen, sofern die Ware weder benutzt noch beschädigt wurde oder ihr handelstaugliches Aussehen verloren hat. Änderungen des Aussehens des Produkts oder seiner Verpackung, die zur Überprüfung des Produkts erforderlich sind, gelten nicht als wesentliche Änderungen des Produktaussehens.

    17. Im Falle von Streitigkeiten bezüglich veränderten Produktaussehens oder Schäden am Produkt muss der Verkäufer schriftlich die staatliche Aufsichtsbehörde für Non-Food-Produkte beim Wirtschaftsministerium kontaktieren und nach Erhalt eines schriftlichen Gutachtens dies dem Käufer unverzüglich mittteilen.

    18. Forderungen des Käufers auf Umtausch gekaufter Produkte gegen analoge Produkte oder auf Rückgabe des gezahlten Geldes aus den in Ziffer 14 dieser Regeln genannten Gründen wird beim Erwerb der folgenden Waren nicht erfüllt: Parfümerie-, Kosmetik- und Körperpflegemittel (Codenummern für Waren in der Kombinierten Nomenklatur 33.03 – 33.07), Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken (Codenummer für Waren in der Kombinierten Nomenklatur 37.00), gedruckte Bücher, Reproduktionen und andere Artikel des Druckgewerbes (Codenummer für Waren in der Kombinierten Nomenklatur 49.00), Gewebe (Codenummern für Waren in der Kombinierten Nomenklatur 50.07, 51.11-51.13, 52.08-52.12, 53.09, 55.12-55.16), Fußbodenbeläge ohne Teppiche und Läufer (Codenummer für Waren in der Kombinierten Nomenklatur 57.00), Strickunterwäsche für Männer, Knaben, Frauen oder Mädchen (Codenummern für Waren in der Kombinierten Nomenklatur 61.07 – 61.09), Babykleidung (Codenummer für Waren in der Kombinierten Nomenklatur 61.11), Strumpfhosen, Socken, Strümpfe und ähnliche Waren (Codenummer für Waren in der Kombinierten Nomenklatur 61.15), genähte Unterhemden, Nachthemden, Schlafanzüge und ähnliche Waren für Männer, Knaben, Frauen oder Mädchen (Codenummern für Waren in der Kombinierten Nomenklatur 62.07 bis 62.08), Babykleidung (Codenummer für Waren in der Kombinierten Nomenklatur 62.09), Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette und ähnliche Waren (Codenummer für Waren in der Kombinierten Nomenklatur 62.12), Perlen, Edelsteine, Edelmetalle und Waren daraus, ausgenommen
    Schmuckimitationen (Codenummer für Waren in der Kombinierten Nomenklatur 71.00, ausgenommen 71.17), Maschinen und mechanische Geräte (Codenummer für Waren in der Kombinierten Nomenklatur 84.00), elektrische Maschinen und Geräte, Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte sowie Bild- und Tonaufzeichnungs- und -wiedergabegeräte für das Fernsehen (Codenummer für Waren in der Kombinierten Nomenklatur 85.00), unterirdische Transportmittel (Codenummer für Waren in der Kombinierten Nomenklatur 87.00), Schiffe, Boote und schwimmende Konstruktionen (Codenummer für Waren in der Kombinierten Nomenklatur 89.00), optische, fotografische oder kinematografische Instrumente und Apparate, Mess- und Prüfinstrumente, medizinische und chirurgische Instrumente und Apparate (Codenummer für Waren in der Kombinierten Nomenklatur 90.00), Uhren (Codenummer für Waren in der Kombinierten Nomenklatur 91.00), Musikinstrumente (Codenummer für Waren in der Kombinierten Nomenklatur 92.00), Waffen und Munition (Codenummer für Waren in der Kombinierten Nomenklatur 93.00), Möbel, Bettausstattungen, Beleuchtungskörper (Codenummer für Waren in der Kombinierten Nomenklatur 94.00), Spielzeug, andere Spiele als Sport- und Angelgeräte (Codenummer für Waren in der Kombinierten Nomenklatur 95.00, außer 95.06 – 95.07).